Satzung Sportverein Waldhausen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Sportverein Waldhausen e. V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 83530 Waldhausen und ist im Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V.. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen begünstigen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in

– Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes,

– Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,

– sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG – ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung

einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen

Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die

Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten

nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8) Vom Vereinsausschuss können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen

Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt

werden.

(9) Weitere Einzelheiten kann eine Finanzordnung des Vereins regeln, die vom Vorstand erlassen und geändert werden kann.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt

die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinssausschuss.

(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist.

Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht wahr, so gilt die Mitgliedschaft durch den erstinstanzlichen Beschluss des Vereinsorgans als beendet. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Entscheidung des Vereinsausschusses/der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief oder per Boten bekannt zu geben. Der Betroffene kann den Beschluss des Vereinsausschusses binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(4) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

(5) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den genannten

Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von EUR 100,-und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.

(6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes

zuzustellen.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 7 Beiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser ist im Voraus am Anfang eines Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

(2) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.

§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  • der Vorstand
  • der Vereinsausschuss
  • die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Schatzmeister ( = 3. Vorstand)

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne von § 26 BGB).

Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.

 (3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.

(4) Wiederwahl ist möglich.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als

 € 5.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 5.000,00 der Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.

§ 10 Vereinausschuss

(1)Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

  • den Mitgliedern des Vorstandes,

° dem Schriftführer

  • den Abteilungsleitern,

° dem Jugendleiter.

Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.

(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

(3) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung.

Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine

außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der

Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand

beantragt wird.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt 2 Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Ein Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr

(4) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime

Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Fünftel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  2. b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
  3. c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über

Vereinsordnungen

  1. d) Beschlussfassung über das Beitragswesen
  2. e) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
  3. f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw.

Gegenstand der Tagesordnung sind.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom

Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer

überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von

Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2) Sonderprüfungen sind möglich.

§ 13 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden.

(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

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§ 14 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere

Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2) Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 15 Inkrafttreten

 (1) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.3.2009 geändert und in der

vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Anmeldung beim Vereinsregister in Kraft.

Waldhausen, 21.3.2009